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Statuten Handels- und Gewerbeverein Lenzerheide
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen: "Handels- und Gewerbeverein Lenzerheide" besteht mit Sitz in Vaz/Obervaz ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2
Der Verein bezweckt die Wahrung allgemeiner und grundsätzlicher Interessen aller Arbeitgeber und aller selbständig Erwerbenden in seinem Einzugsgebiet. Der Verein hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)  Zusammenschluss aller Arbeitgeber und aller selbständig Erwerbenden aller Berufszweige
b)  Wahrung der Interessen der Mitglieder gegenüber den Behörden und der Oeffentlichkeit
c)  Aufklärung der Mitglieder über wichtige Tagesfragen gewerbepolitischer, handelspolitischer, tourismuspolitischer und wirtschaftlicher Natur
d)  Förderung der Selbsthilfe unter den Mitgliedern
e)  Förderung der Berufsbildung
f)  Bekämpfung von unlauteren Wettbewerben jeder Art
g)  Förderung der Leistungen der Mitglieder durch Veranstaltungen von Wettbewerben und Ausstellungen
h)  Unterstützung fördernder Angelegenheiten der Gemeinde und des Kurortes
II. Mitgliedschaft
Art. 3

Dem Verein können angehören:

a)  natürliche und juristische Personen aus Gewerbe-, Handel-, und Dienstleistungsbetrieben mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Gemeinde Vaz/Obervaz
b)  dem Verein nahestehende Personen, Firmen und Organisationen
Art. 4
Durch den Beitritt verpflichtet sich das Mitglied, sich den Statuten, den Reglementen und den Beschlüssen des Handels- und Gewerbevereins zu unterstellen und nach besten Kräften an der Zweckerreichung des Vereins mitzuwirken.
Alle Mitglieder des Vereins sind gleichzeitig Mitglieder des Bündner Gewerbeverbandes mit allen Rechten und Pflichten. Das Mitglied hat auch dem BGV einen Jahresbeitrag zu entrichten.
Art. 5

Die Mitgliedschaft erlischt :

a)  durch schriftlich erklärten Austritt, der jedoch nur auf Ende des laufenden Vereinsjahres zulässig ist
b)  durch Wegzug oder Geschäftsaufgabe
c)  durch Ausschluss durch den Vorstand, wenn das Mitglied dem Vereinszweck zuwiderhandelt
d)  durch Ausschluss durch den Vorstand, bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages trotz Mahnungen
Ausgeschlossenen Mitgliedern steht das Beschwerderecht an die Generalversammlung zu. Die Beschwerde ist zu begründen.
Art. 6

Personen, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

III Organisation
Art. 7

Die Organe des Vereins sind:

a)  die Generalversammlung
b)  der Vorstand
c)  die Rechnungsrevisoren
Generalversammlung
Art. 8

Die ordentliche Generalversammlung findet innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche Generalversammlungen können einberufen werden, wenn der Vorstand es für nötig erachtet. Eine ausserordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens zehn Mitglieder dies mit begründeter schriftlicher Eingabe an den Vorstand verlangen.

Art. 9
Zur Generalversammlung werden die Mitglieder schriftlich, unter Beilage der Traktandenliste, mindestens 20 Tage im voraus eingeladen. Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.
Art. 10
Anträge von Mitgliedern sind 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich dem Präsidenten einzureichen.
Art. 11
Der Generalversammlung obliegen:
a)  Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
b)  Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten
c)  Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
d)  Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Präsidenten
f)  Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder
g)  Wahl von zwei Rechnungsrevisoren und einem Stellvertreter
h)  Ernennung von Vertretern des Vereins in lokale Organisationen
i)  Festsetzung des Jahresbeitrages
j)  Ernennung von Ehrenmitgliedern
k) Behandlung von Anträgen
l)  Statutenrevisionen
m)  Auflösung des Vereins
n)  Varia
Art. 12
Jedes anwesende Vereins-Mitglied oder dessen Stellvertreter verfügt über eine Stimme. Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit absolutem Mehr der Stimmen.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit offenem Handmehr. Geheime Wahlen und Abstimmungen müssen stattfinden, wenn ein Mitglied dies verlangt. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, bei Sachfragen gilt der Stichentscheid des Vorsitzenden.
Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute und im zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen.
Vorstand
Art. 13
Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern: Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier und Beisitzern.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Die einzelnen Branchen sollten im Vorstand angemessen vertreten sein.

Zu den Sitzungen des Vorstandes können nach freiem Ermessen Mitglieder von Behörden und andere Personen beigezogen werden.

Art. 14
Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins und dessen Vertretung nach aussen. Insbesondere stehen ihm folgende Befugnisse und Pflichten zu:
a)  Einberufung der Vereinsversammlungen
b)  Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlungen
c)  Vorberatung aller Geschäfte für die Vereinsversammlungen und die Erledigung der Geschäfte, die nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten sind
d)  Mitgliederwerbung und Aufnahme von neuen Mitgliedern
e) Bildung von Kommissionen zur Bearbeitung besonderer Sachfragen
f)  Bestimmung von Delegierten
g)  Verwaltung des Vereinsvermögens
h)  Ausschlüsse von Mitgliedern gemäss Art.5 c und d
Art. 15
Der Vorstand versammelt sich sooft es der Präsident für notwendig erachtet oder zwei Vorstandsmitglieder es verlangen.
Der Präsident beruft die Vorstandssitzungen unter Angabe der Traktanden ein.

Die Vorstandsbeschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit, dem Präsidenten steht der Stichentscheid zu. Schriftlich auf dem Zirkularweg kann der Vorstand ebenfalls gültig beschliessen.

Art. 16
Der Präsident leitet die Vorstandssitzungen und die Vereinsversammlungen und vertritt den Verein nach aussen.
Der Vizepräsident übernimmt die Funktion des Präsidenten bei dessen Verhinderung.
Der Aktuar führt die Protokolle der Sitzungen und Versammlungen.
Der Kassier sorgt für den Einzug der Jahresbeiträge, führt die Vereinskasse, das Mitgliederverzeichnis und verwaltet das Vereinsvermögen. Für diese Angelegenheiten hat er Einzelunterschrift.

Die Beisitzer übernehmen Funktionen gemäss interner Absprache im Vorstand.

Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen kollektiv der Präsident oder bei dessen Verhinderung der Vizepräsident zusammen mit dem Aktuar oder Kassier.

Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und den Sitzungen regelmässig beizuwohnen.
Rechnungsrevisoren
Art. 17
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Stellvertreter mit der Amtsdauer von drei Jahren.
Die Rechnungsrevisoren prüfen das gesamte Rechnungswesen des Vereins und überzeugen sich vom Vorhandensein des ausgewiesenen Vereinsvermögens. Die Vorstandsmitglieder sind den Rechnungsrevisoren gegenüber auskunftspflichtig.

Die Rechnungsrevisoren erstatten der ordentlichen Generalversammlung alljährlich schriftlichen Bericht. Sie stellen der Versammlung den Antrag über die Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung.

Die Revisoren beantragen der Generalversammlung die Entlastung des Vorstandes.

IV. Finanzen
Art. 18

Die finanziellen Mittel des Vereins werden gebildet aus:

a)  Mitgliederbeiträgen
b)  Zinserträgen des Vereinsvermögens
c)  Ueberschüssen aus Veranstaltungen
d)  freiwilligen Zuwendungen und anderen Einnahmen
Art. 19

Das Vereinsjahr schliesst per 31.März.

Der Jahresbeitrag wird alljährlich von der ordentlichen Generalversammlung festgesetzt. Für Veranstaltungen und besondere Aktionen können Sonderbeiträge auch an gewöhnlichen Vereinsversammlungen beschlossen werden, sofern dies aus der jeweiligen Traktandenliste hervorgeht.

Art. 20

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen.

V. Schlussbestimmungen
Art. 21

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Generalversammlung beschlossen werden und bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

Art. 22

Im Falle einer Auflösung wird das vorhandene Vereinsvermögen beim Sekretariat des Bündnerischen Gewerbeverbandes deponiert, mit der Auflage, dass dieses nur einem neu zu gründenden Verein mit der gleichen Zielsetzung ausgehändigt werden darf.

Art. 23

Für eine Statutenrevision ist die Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Art. 24

Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 21.04.2006 genehmigt und treten sofort in Kraft. Die bisherigen Statuten vom 11.06.2003 werden auf diesen Zeitpunkt hin ausser Kraft gesetzt.

Lenzerheide, 21.04.2006
Handels- und Gewerbeverein Lenzerheide
 
 
 
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