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| a) |
Zusammenschluss aller Arbeitgeber und aller selbständig Erwerbenden aller Berufszweige |
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| b) |
Wahrung der Interessen der Mitglieder gegenüber den Behörden und der Oeffentlichkeit |
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| c) |
Aufklärung der Mitglieder über wichtige Tagesfragen gewerbepolitischer, handelspolitischer,
tourismuspolitischer und wirtschaftlicher Natur |
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| d) |
Förderung der Selbsthilfe unter den Mitgliedern |
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| e) |
Förderung der Berufsbildung |
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| f) |
Bekämpfung von unlauteren Wettbewerben jeder Art |
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| g) |
Förderung der Leistungen der Mitglieder durch Veranstaltungen von Wettbewerben und
Ausstellungen |
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| h) |
Unterstützung fördernder Angelegenheiten der Gemeinde und des Kurortes |
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| II. Mitgliedschaft |
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| Art. 3 |
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Dem Verein können angehören: |
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| a) |
natürliche und juristische Personen aus Gewerbe-, Handel-, und
Dienstleistungsbetrieben mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Gemeinde
Vaz/Obervaz |
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| b) |
dem Verein nahestehende Personen, Firmen und Organisationen |
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| Art. 4 |
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| Durch den Beitritt verpflichtet sich das Mitglied, sich den Statuten, den Reglementen und den Beschlüssen des Handels- und Gewerbevereins zu unterstellen und nach besten Kräften an der Zweckerreichung des Vereins mitzuwirken. |
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| Alle Mitglieder des Vereins sind gleichzeitig Mitglieder des Bündner Gewerbeverbandes mit allen Rechten und Pflichten. Das Mitglied hat auch dem BGV einen Jahresbeitrag zu entrichten. |
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| Art. 5 |
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Die Mitgliedschaft erlischt : |
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| a) |
durch schriftlich erklärten Austritt, der jedoch nur auf Ende
des laufenden Vereinsjahres zulässig ist |
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| b) |
durch Wegzug oder Geschäftsaufgabe |
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| c) |
durch Ausschluss durch den Vorstand, wenn das Mitglied dem Vereinszweck
zuwiderhandelt |
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| d) |
durch Ausschluss durch den Vorstand, bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages
trotz Mahnungen |
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| Ausgeschlossenen Mitgliedern steht das Beschwerderecht an die Generalversammlung zu. Die Beschwerde ist zu begründen. |
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| Art. 6 |
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Personen, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit. |
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| III Organisation |
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| Art. 7 |
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Die Organe des Vereins sind: |
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| a) |
die Generalversammlung |
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| b) |
der Vorstand |
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| c) |
die Rechnungsrevisoren |
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| Generalversammlung |
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| Art. 8 |
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Die ordentliche Generalversammlung
findet innerhalb von drei Monaten nach Abschluss
des Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche
Generalversammlungen können einberufen werden,
wenn der Vorstand es für nötig erachtet.
Eine ausserordentliche Generalversammlung muss
einberufen werden, wenn mindestens zehn Mitglieder
dies mit begründeter schriftlicher Eingabe
an den Vorstand verlangen. |
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| Art. 9 |
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| Zur Generalversammlung werden die Mitglieder schriftlich, unter Beilage der Traktandenliste, mindestens 20 Tage im voraus eingeladen. Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. |
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| Art. 10 |
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| Anträge von Mitgliedern sind 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich dem Präsidenten einzureichen. |
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| Art. 11 |
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| Der Generalversammlung obliegen: |
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| a) |
Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung |
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| b) |
Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten |
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| c) |
Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes |
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| d) |
Entlastung des Vorstandes |
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e) |
Wahl des Präsidenten |
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| f) |
Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder |
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| g) |
Wahl von zwei Rechnungsrevisoren und einem Stellvertreter |
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| h) |
Ernennung von Vertretern des Vereins in lokale Organisationen |
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| i) |
Festsetzung des Jahresbeitrages |
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| j) |
Ernennung von Ehrenmitgliedern |
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| k) |
Behandlung von Anträgen |
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| l) |
Statutenrevisionen |
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| m) |
Auflösung des Vereins |
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| n) |
Varia |
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| Art. 12 |
 |
| Jedes anwesende Vereins-Mitglied oder dessen Stellvertreter verfügt über eine Stimme. Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit absolutem Mehr der Stimmen. |
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| Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit offenem Handmehr. Geheime Wahlen und Abstimmungen müssen stattfinden, wenn ein Mitglied dies verlangt. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, bei Sachfragen gilt der Stichentscheid des Vorsitzenden. |
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| Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute und im zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. |
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| Vorstand |
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| Art. 13 |
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| Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern:
Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier
und Beisitzern. |
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| Die Mitglieder des Vorstandes werden
für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig. |
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| Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert
sich der Vorstand selbst. Die einzelnen Branchen
sollten im Vorstand angemessen vertreten sein. |
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Zu den Sitzungen des Vorstandes
können nach freiem Ermessen Mitglieder von
Behörden und andere Personen beigezogen werden. |
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| Art. 14 |
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| Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins und dessen Vertretung nach aussen. Insbesondere stehen ihm folgende Befugnisse und Pflichten zu: |
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| a) |
Einberufung der Vereinsversammlungen |
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| b) |
Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlungen |
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| c) |
Vorberatung aller Geschäfte für die Vereinsversammlungen
und die Erledigung der Geschäfte, die nicht anderen Vereinsorganen
vorbehalten sind |
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| d) |
Mitgliederwerbung und Aufnahme von neuen Mitgliedern |
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| e) |
Bildung von Kommissionen zur Bearbeitung besonderer Sachfragen |
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| f) |
Bestimmung von Delegierten |
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| g) |
Verwaltung des Vereinsvermögens |
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| h) |
Ausschlüsse von Mitgliedern gemäss Art.5 c und d |
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| Art. 15 |
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| Der Vorstand versammelt sich sooft
es der Präsident für notwendig erachtet
oder zwei Vorstandsmitglieder es verlangen. |
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| Der Präsident beruft die Vorstandssitzungen
unter Angabe der Traktanden ein. |
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Die Vorstandsbeschlüsse erfolgen
mit einfacher Mehrheit, dem Präsidenten steht
der Stichentscheid zu. Schriftlich auf dem Zirkularweg
kann der Vorstand ebenfalls gültig beschliessen. |
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Art. 16 |
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| Der Präsident leitet
die Vorstandssitzungen und die Vereinsversammlungen
und vertritt den Verein nach aussen. |
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| Der Vizepräsident übernimmt
die Funktion des Präsidenten bei dessen Verhinderung. |
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| Der Aktuar führt
die Protokolle der Sitzungen und Versammlungen. |
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| Der Kassier sorgt für den Einzug der Jahresbeiträge, führt die Vereinskasse, das Mitgliederverzeichnis und verwaltet das Vereinsvermögen. Für diese Angelegenheiten hat er Einzelunterschrift. |
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Die Beisitzer übernehmen
Funktionen gemäss interner Absprache im Vorstand. |
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Die rechtsverbindliche Unterschrift
für den Verein führen kollektiv der Präsident
oder bei dessen Verhinderung der Vizepräsident
zusammen mit dem Aktuar oder Kassier. |
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| Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und den Sitzungen regelmässig beizuwohnen. |
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| Rechnungsrevisoren |
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| Art. 17 |
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| Die Generalversammlung wählt zwei
Rechnungsrevisoren und einen Stellvertreter mit der
Amtsdauer von drei Jahren. |
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| Die Rechnungsrevisoren prüfen
das gesamte Rechnungswesen des Vereins und überzeugen
sich vom Vorhandensein des ausgewiesenen Vereinsvermögens.
Die Vorstandsmitglieder sind den Rechnungsrevisoren
gegenüber auskunftspflichtig. |
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Die Rechnungsrevisoren erstatten
der ordentlichen Generalversammlung alljährlich
schriftlichen Bericht. Sie stellen der Versammlung
den Antrag über die Genehmigung oder Rückweisung
der Jahresrechnung. |
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Die Revisoren beantragen der Generalversammlung
die Entlastung des Vorstandes. |
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| IV. Finanzen |
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| Art. 18 |
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Die finanziellen Mittel des Vereins
werden gebildet aus: |
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| a) |
Mitgliederbeiträgen |
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| b) |
Zinserträgen des Vereinsvermögens |
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| c) |
Ueberschüssen aus Veranstaltungen |
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| d) |
freiwilligen Zuwendungen und anderen Einnahmen |
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| Art. 19 |
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Das Vereinsjahr schliesst per 31.März. |
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Der Jahresbeitrag wird alljährlich von der ordentlichen Generalversammlung festgesetzt. Für Veranstaltungen und besondere Aktionen können Sonderbeiträge auch an gewöhnlichen Vereinsversammlungen beschlossen werden, sofern dies aus der jeweiligen Traktandenliste hervorgeht. |
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| Art. 20 |
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Für die Verbindlichkeiten des
Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Jede persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder
ist ausgeschlossen. |
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| V. Schlussbestimmungen |
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| Art. 21 |
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Die Auflösung des Vereins kann
nur durch eine Generalversammlung beschlossen werden
und bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden
Mitglieder. |
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| Art. 22 |
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Im Falle einer Auflösung wird
das vorhandene Vereinsvermögen beim Sekretariat
des Bündnerischen Gewerbeverbandes deponiert,
mit der Auflage, dass dieses nur einem neu zu gründenden
Verein mit der gleichen Zielsetzung ausgehändigt
werden darf. |
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| Art. 23 |
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Für eine Statutenrevision ist
die Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder
erforderlich. |
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| Art. 24 |
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Die vorliegenden Statuten wurden
an der Generalversammlung vom 21.04.2006 genehmigt
und treten sofort in Kraft. Die bisherigen Statuten
vom 11.06.2003 werden auf diesen Zeitpunkt hin
ausser Kraft gesetzt. |
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| Lenzerheide, 21.04.2006 |
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| Handels- und Gewerbeverein Lenzerheide |
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